Allgemeine Geschäftsbedingungen
der mediaport production GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen mediaport production GmbH & Co KG (im Folgenden Agentur) und ihren gewerblichen/freiberuflichen Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“) ausschließlich. Abweichenden oder entgegenstehenden Vertragsbedingungen Dritter wird widersprochen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform, jedenfalls mittels Emailkommunikation, fest zu legen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen, wie beispielsweise dem Ausschluss des hier festgesetzten Formerfordernisses.

2. Leistungsumfang

Die Agentur betreut individuelle Druckaufträge von der Planung über die Realisierung bis zur Auslieferung fertiger Druckprodukte an Kunden durch Zusammenarbeit mit ausgewählten Partnern (Druckereien und Logistikunternehmen pp.). Sofern nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Leistung die Beauftragung der Produktion durch Dritte im eigenen Namen und die weitere Koordination der Aufträge unter Verwendung von vom Kunden vorgegebenen Daten sowie vorgegebener Beschaffenheit, Gestaltung und Konfektionierung von Versand bzw. Logistikaufträgen (Vorlagen).

Inhalt sowie Art und Weise der Ausführung des Auftrages bestimmen sich zunächst nach dem von der Agentur dem Kunden unterbreiteten Angebot oder im Falle des Vorliegens anhand der schriftlichen Bestätigung eines Auftrages. Fehlen dort ausdrückliche Vereinbarungen gelten zunächst diese AGB ergänzend, anschließend die gesetzlichen Regelungen.

Im Falle der Übernahme von Speditionsaufträgen gelten die Allgemeinen Speditionsbedingungen (ADSp), des Bundesverbandes Spedition und Logistik e.V. in der jeweils aktuellen Fassung ergänzend.

Die Produktionsüberwachung von Druckerzeugnissen, insbesondere die Druckabnahme, ist nur dann Gegenstand des Agenturauftrages, wenn dies gesondert vereinbart ist.

3. Workflow

Sollten der konkreten Auftragserteilung keine abweichenden Vereinbarungen zugrunde liegen, folgt die Auftragsabwicklung der nachfolgenden Routine.

Die Agentur berät den Kunden in Bezug auf die Möglichkeiten der Umsetzung seines Druckprojektes, insbesondere in welchem Verfahren, in welcher Qualität und Auflagenzahl und zu welchen Kosten, die Umsetzung bis hin zur Auslieferung an Endkunden erfolgen kann. Auf dieser Grundlage übermittelt die Agentur dem Kunden ein konkretes Angebot.

Der Kunde nimmt dieses Angebot gegenüber der Agentur in der in § 1 festgelegten Form innerhalb vom 10 Tagen an.

Eine verspätete Annahme des Angebots kann von der Agentur innerhalb weiterer 10 Tage bestätigt werden. Der Auftrag kommt dann in Form des ursprünglichen Angebots zustande. Einer ausdrücklichen Bestätigung durch die Agentur steht der Beginn der Auftragsabwicklung innerhalb der Frist gleich. Der Beginn der Auftragsabwicklung wird unverzüglich angezeigt.

Die benötigten druckfähigen und freigegebenen Daten werden vom Kunden in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt. Gegenstand des Auftrages ist die Beauftragung der technischen Umsetzung und/oder der Auslieferung (Spedition) fertiger Druckprodukte.

Gegenstand eines etwaigen Speditionsauftrages ist die Abholung der Ware durch die beauftragte Spedition, der Wareneingang und die Warenprüfung durch die Logistik, die Kommissionierung der Pakete, das Handling sowie die Auslieferung an die im Auftrag benannten Adressaten.

4. Postsendungen/Mailings

Logistik- und Postdienstleister stellen konkrete Anforderungen an die postalische Beschaffenheit der beauftragten Sendungen. Dies hat Auswirkungen auf die Ausführung des Druckauftrages und die notwendige Beschaffenheit der vom Kunden zu übergebenden Vorlagen und Druckdaten. Die Agentur weist den Kunden in der Regel mit Auftragsbestätigung jedenfalls aber vor Überlassung (vom Kunden) der umzusetzenden Druckvorlagen und Daten auf die konkret einzuhaltenden Vorgaben hin (Beratungsempfehlung). Diese Vorgaben sind als Obliegenheiten des Kunden verbindlich. Für die Einhaltung der Vorgaben ist der Kunde verantwortlich. Eine Kontrolle durch die Agentur erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung (analog Nr. 5 Produktionsüberwachung).

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben berechnen die Logistik- und Postdienstleister Mehrkosten insbesondere für die Beförderung- und/oder Zustellung der Sendungen. Diese Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

5. Produktionsüberwachung

Übernimmt die Agentur durch gesonderte Vereinbarung auch die Produktionsüberwachung geschieht dies auf Grundlage der vom Kunden übergebenen (Druck)Daten und sonstigen Vorlagen. Eine Vorabüberprüfung der Daten erfolgt nicht.

Bei Übernahme der Produktion bzw. Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben, insbesondere gegebenenfalls gesondert kostenpflichtige Proofs/Prüfmuster, wie z.B. Farbausdrucke, Normprüfdrucke und/oder Maschinenandrucke oder sonstige Prüfmuster zu beauftragen.

Die Agentur kann den Kunden zur finalen Druckfreigabe auffordern. Dazu werden die notwendigen Proofs/Prüfmuster mit der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist die Freigabe zu erklären oder ihr zu widersprechen an den Kunden übersandt. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist trotz Kenntnis der Aufforderung zur Druckfreigabe nicht, gilt diese als erteilt.

6. Druckdaten/ Vorlagen/ Adressen

Der Kunde liefert die verbindlichen und druckreifen Druckvorlagen, ggf. einschließlich farbverbindlicher Proofs in dem im Angebot vorausgesetzten Format. Werden vom Kunden keine farbverbindlichen Prüfmuster (Proofs) verlangt oder zusammen mit den Druckvorlagen geliefert, gelten hinsichtlich der Farbverbindlichkeit die Norm- bzw. Standardwerte der beauftragten Druckerei. Abweichungen von den Norm- oder Standardwerten können nur dann reklamiert werden, wenn diese erheblich sind.

Für die anschließende Weiterverarbeitung sind die Daten in dem Zustand maßgeblich, wie sie der Agentur überlassen wurden. Die Agentur ist zu einer Überprüfung der überlassenen Daten nicht verpflichtet.

Gleiches gilt für etwaige Adress- bzw. Personendaten. Der Kunde versichert weiter, dass zur Nutzung übergebene Adress- und Mailinglisten den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere denen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechen und ihm die notwendigen Einwilligungen der Adressaten in verlangter Form vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich, schriftliche Unterlagen, welche den Nachweis der Berechtigung (insbesondere notwendige Einwilligungserklärungen) liefern, auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Die Agentur beauftragt den Druck und den anschließenden Umgang mit den fertigen Druckerzeugnissen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Druckdaten bzw. der Adress- und/oder Personendaten ist allein der Kunde verantwortlich.

7. Sonderwünsche

Gehen Leistungsanforderungen während der Auftragsdurchführung seitens des Kunden über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus, kann die Agentur diese Auftragserweiterung gegen zusätzliche Vergütung vermitteln bzw. selbst durchführen. Die Agentur wird dem Kunden die Auftragserweiterung und die damit verbundenen Kosten anzeigen und ihn auffordern, diese zu genehmigen oder auf die Erweiterung zu verzichten. Stimmt der Kunde dem berechtigten Verlangen zur Auftragserweiterung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu, erfolgt die Auftragsdurchführung anhand des ursprünglichen Leistungsangebotes.

8. Prüfmuster/Prüfdruck

Die Farbdefinition des Auftrages erfolgt ausschließlich anhand von Standard- bzw. Normwerten (CMYK, PMS etc.). Abweichende Farbverbindlichkeiten bedürfen eines vorher definierten, vereinbarten und vorgelegten gegenständlichen (nicht digital) Prüfmusters/Prüfdruck/Proof.

Der Kunde kann besondere Prüfmuster, insbesondere Prüfdrucke vor dem endgültigen Fertigungsprozess des Auftragsgenstandes verlangen. Prüfmuster oder Prüfdrucke (Proofs) sind

– Farbausdrucke, d.h. digitale Ausdrucke der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten.

– Normprüfdrucke, d.h farverbindliche Prüfdrucke gemäß Medienstandard Druck (MSD) unter Einhaltung der ISO-Norm 12647

– Maschinenandrucke, d.h Andrucke auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine,

– Screen-PDF, d.h. nicht farbverbindliche Bildschirmausgaben der fertigen Druckdatei.

Mit Ausnahme der Screen-PDF werden Prüfmuster oder Prüfdrucke gesondert in Rechnung gestellt.

9. Freigabe/ Druckfreigabe

Die Freigabe (Weiterverarbeitungsfreigabe), insbesondere die Druckfreigabe gilt mit der Übersendung der nach Nr. 5 geschuldeten Daten als erteilt, es sei denn die Agentur ist auch mit Produktionsüberwachung betraut (siehe Nr. 5).

Hat der Kunde besondere Prüfmuster oder Prüfdrucke (Nr.8) verlangt, gilt die Freigabe jedenfalls dann als erteilt, wenn der Kunde dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Überlassung der Muster/Prüfdrucke widerspricht.

Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe durch den Kunden, insbesondere der Druckfreigabe auf diesen über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

Vor Freigabe produzierte Druckprodukte sind soweit diese den vertraglichen Anforderungen entsprechen Gegenstand der Leistung.

10. Zeitplan

Zeitliche Angaben sind ohne konkreten Hinweis auf ihre Verbindlichkeit freibleibend.

11. Leistungsort

Die fertigen Druckerzeugnisse werden am Sitz der ausführenden Druckerei dem Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereit gestellt (Holschuld).

Ist Gegenstand des Auftrages (auch) die Zusammenstellung eines kompletten Auslieferungspaketes, insbesondere das Personalisieren/Adressieren, Kuvertieren/Folieren bzw. Veredeln und Konfektionieren eines Druckauftrages werden die fertigen Produkte zur Abholung am Sitz des ausführenden Dienstleisters bereitgestellt.

12. Vergütung, Preisangebot

Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Angebotes bzw. gegebenenfalls erfolgter Nachträge (siehe Nr. 6,7 pp). Fehlen Preisangaben sind die jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preise maßgebend.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der maßgeblichen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13. Preisanpassungen (kurzfristig)

Die Preise basieren auf den aktuellen Lohn- und Materialkosten. Diese können sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Energie- und Rohstoffmarkt bis zur endgültigen Auftragsabwicklung kurzfristig ändern. Werden der Agentur im konkreten Auftragsverhältnis Kostensteigerungen (z.B. für Papier oder Energiebeschaffung) nachträglich in Rechnung gestellt, werden diese an den Kunden weiterberechnet. Vorab wird der Kunde unter Offenlegung der konkreten Preissteigerung und deren Gründe informiert. Der ursprüngliche Angebotspreis erhöht sich um die konkrete Preissteigerung. Werden diese Kostensteigerungen gegenüber der Agentur wieder zurückgenommen, werden diese in Form von Gutschriften an den Kunden weitergeleitet. Soweit neben der Preisanpassung auch eine Stornierung des Auftrages von unseren Lieferanten oder nachgeordneten Dienstleistern möglich ist, wird dies dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde kann in diesem Fall den gesamten Auftrag durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung für die Zukunft stornieren.

14. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen und im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen besonderen Fremdleistungen (Proofs pp.) zu beauftragen und gesondert in Rechnung zu stellen.

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

15. Fremdleistung

Die Agentur ist berechtigt, einzelne Teile oder auch den Auftrag im Ganzen durch Dritte erfüllen zu lassen.

16. Abnahme

Die Agenturleistungen sind unverzüglich vor Ort bei Abholung oder Anlieferung zu überprüfen und anschließend abzunehmen. Die Abnahmeerklärung soll schriftlich, kann aber auch konkludent durch Übernahme erfolgen.

17. Rechnungslegung, Teilleistungen, Verzug

Die Vergütung ist ungekürzt nach Fertigstellung des Druckerzeugnisses und Zugang der Rechnung sofort fällig, es sei denn ein anderes Zahlungsziel ist vereinbart oder gewährt.

Bei Übernahme von Speditionsleistungen durch die Agentur ist die Vergütung der Speditionsleistung mit Auslieferung an den/die Empfänger fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

Teilleistungen sind zulässig, sofern diese aufgrund des Auftrages notwendig oder zumutbar sind. Einzelheiten können im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt werden.

Die Agentur ist berechtigt, die Fortsetzung der Auftragserfüllung von Vorauszahlungen auf die Auftragssumme in angemessener und von der Agentur zu frei zu bestimmender Höhe abhängig zu machen. Die Vorauszahlungen sind mit berechtigtem Verlangen fällig.

Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

18. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

19. Eigentumsvorbehalt etc.

Die Agentur behält das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, den Auftragsgegenstand zurückzuhalten bzw. die Herausgabe an den Kunden zu untersagen. In der Ausübung dieser Rechte liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Agentur hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Außer im Falle der Übernahme eines Speditionsauftrages erfolgt die Versendung von Daten, Vorlagen, und sonstigen Arbeiten auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Zusätzliche Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

20. Obliegenheiten

Der Kunde trägt die Obliegenheit, dass er zur Verwendung aller in seinem Namen überlassenen Vorlagen einschließlich Adress- und Personendaten, insbesondere zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr, berechtigt ist und alle notwendigen Einwilligungen eingeholt hat. Gleiches gilt, wenn die Verwendung auf Veranlassung des Kunden erfolgte. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Er trägt alle Kosten, auch die einer etwaigen außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Des Weiteren verliert er sämtliche im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Obliegenheitsverletzung stehenden Ansprüche gegen die Agentur.

Eine von der Beratungsempfehlung abweichende Beauftragung geht zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers. Insbesondere Mehrkosten, die aufgrund einer abweichenden Gestaltung/Konfektionierung oder des Aufbaus von Mailings (Dialogpostaufträgen) entstehen, trägt der Auftraggeber.

21. Gewährleistung

Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.

Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übergebenen Drucksachen auf ihre Vertragsgemäßheit hin unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn der Kunde zunächst nicht erkennbare aber später erkannte Mängel nicht innerhalb von 14 Tagen rügt.

Hat der Kunde keinen Proof/Prüfmuster (siehe Nr. 7), insbesondere keinen Farbausdruck, Normprüfdruck, Maschinenandruck oder Screen-PDF, von der Agentur bestellt oder einem von der Agentur erstellten Proof/Prüfmuster nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich widersprochen, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die die Kenntnisnahme des entsprechenden Proofs/Prüfmusters ohne jede Bedeutung ist.

Ist die Agentur mit der Produktionsüberwachung beauftragt, gilt die Haftungsbeschränkung nur für den Fall, dass der Kunde einem erstellten Proof/Prüfmuster nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich widersprochen hat und die Mängel sich nicht auf solche Fälle beziehen für die die Kenntnisnahme eines solchen Proofs/Prüfmusters ohne jede Bedeutung ist.

Weist die Leistung Mängel auf, zu deren Behebung die Agentur verpflichtet ist, wird der Kunde diese zunächst auffordern, in angemessener Zeit den Mangel zu beseitigen. Dem Kunden stehen seine weiteren Gewährleistungsrechte, insbesondere seine Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz erst nach Scheitern der Nachbesserung zu. Das Recht zur Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Im Falle der Übernahme eines Speditionsauftrages gelten die ADSp ergänzend.

22. Haftung

Die Agentur haftet nicht für solche Mängel und Schäden, welche aufgrund fehlerhafter Vorlagen des Kunden entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Agentur auch mit der Produktionsüberwachung beauftragt ist und sich in dem Mangel oder Schaden eine Verletzung der mit der Produktionsüberwachung übernommenen Vertragspflichten realisiert.

Die Agentur haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn der Haftung liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zugrunde. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen diese wegen eines Verhaltens stellen, für das der Kunde nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen, auch außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

23. Mehr- oder Minderlieferung

Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflagen von bis zu 10 % sind zulässig.

24. Referenzen

Die Agentur ist berechtigt, auf die Geschäftsverbindung und den Inhalt der Beauftragung zum Zwecke der Eigenwerbung gleich in welchem Medium hinzuweisen.

25. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, soll im Zweifel die Durchführung des Vertrages davon nicht berührt werden, sondern an Stelle der unwirksamen die gesetzlichen Regelungen treten.

Der Vertrag unterliegt einschließlich dieser AGB dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Agentur Gerichtsstand, wenn auch der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Agentur ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Norderstedt, 05.01.2022

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